Allgemeines

Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen

Das Sozialgesetzbuch (SGB XI §14) definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit folgendermaßen:

  • Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
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