Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen

Das Sozialgesetzbuch (SGB XI §14) definiert den Begriff der Pflegebedürftigkeit folgendermaßen:

  • Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Kurzbeschreibung Stufe 1

Pflegebedürftige der Pflegestufe I:
benötigen mindestens einmal am Tag Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Kurzbeschreibung Stufe 2

Pflegebedürftige der Pflegestufe II:
benötigen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

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