Pflegeversicherte, die eine Pflegestufe zuerkannt bekommen haben, können die erforderlichen Hilfen in verschiedener Form beanspruchen: als sogenannte Sachleistungen oder als Pflegegeld. Beide Formen können aber auch als "Kombinationsleistung" verknüpft werden.
- Sachleistungen
werden durch professionelle Pflegedienste erbracht, die unmittelbar mit der Pflegekasse abrechnen. Im Kalendermonat sind Pflegeeinsätze bis zu 420 Euro (Stufe I), 980 Euro (Stufe II) und bis zu 1.470 Euro (Stufe III) für Härtefälle im ambulanten Bereich in Höhe von 1.688 Euro vorgesehen. seit der Reform der Pflegeversicherung 07/08 werden diese Sätze stufenweise angehoben, siehe: [hier] - Pflegegeld
Wenn der Pflegebedürftige die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung privat, z.B. durch Angehörige, sicherstellt, erhält er eine Geldleistung: 215 Euro (Stufe I), 420 Euro (Stufe II) oder 675 Euro (Stufe III). Durch die Reform der Pflegeversicherung werden auch diese Sätze 2010 und 2012 nochmals angehoben, siehe: obiger Link.WICHTIG zu wissen: der Gesetzgeber schreibt vor, dass pflegende Angehörige regelmäßig (bei Stufe 1+2 halbjährlich und bei Stufe 3+Härtefall vierteljährlich) Beratungsgespräche durch eine Pflegefachkraft in Anspruch nehmen!
- Kombinationsleistung
Nimmt der Pflegebedürftige teilweise privat beschaffte und zum anderen Teil Hilfen durch einen Pflegedienst in Anspruch, erhält er ein anteiliges Pflegegeld. Dies errechnet sich prozentual aus dem nicht für den Pflegedienst aufgewendeten Teil und wird dem Versicherten, nach Rechnungslegung des Pflegedienstes mit der Pflegekasse, durch diese erstattet. - Urlaubs- und Verhinderungspflege
Ist eine Pflegeperson
verhindert, werden die Kosten einer Ersatzpflege bis zu 4 Wochen im
Kalenderjahr (bis zu 1.431,62 Euro) übernommen. Erfolgt diese
Ersatzpflege durch nicht erwerbstätige Pflegekräfte, werden die
Aufwendungen grundsätzlich bis zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes
erstattet. - zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI
Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (wie z.B. an Demenz oder
Allzheimer Erkrankte) haben einen Anspruch auf zusätzliche
Betreungsleistungen, die die Pflegekasse im Rahmen von 100 oder 200 €
(je nach Schwere der Einschränkung) monatlich bereitstellt. Diese
Hilfen sind nur bei Erbringung durch Pflegemitarbeiter (und nicht über
Privatpersonen) vergütungsfähig! - Pflegegeld im Ausland
Hat ein Pflegebedürftiger seinen Wohnsitz in einem Land der Europäischen Union, so besteht grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld. In allen übrigen Staaten ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen für die Dauer des Auslandsaufenthaltes. Lediglich bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland von maximal sechs Wochen wird das Pflegegeld weitergezahlt. Hat ein Pflegebedürftiger vor seinem Auslandsaufenthalt Pflegesachleistungen bezogen, erhält er diese nur dann im Ausland weiter, wenn ihn seine Pflegeperson begleitet. Quelle: www.bkk.de. - Tages- und Nachtpflege
Diese Leistung kommt in Betracht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Die Aufwendungen für die Pflege, die soziale Betreuung sowie die medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung werden bis zu 383,47 Euro (Stufe I), 766,94 Euro (Stufe II) bzw. 1073,71 Euro (Stufe III) übernommen.
Neben dieser teilstationären Pflege können häusliche Pflegehilfe, Pflegegeld oder eine Kombination dieser Leistungen in Frage kommen. - Kurzzeitpflege
Reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr und bis zu einem Gesamtbetrag von 1.431,62 Euro ein Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Bei Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld gekürzt, bei Krankenhausbehandlung für die ersten 4 Wochen nicht; bei Verhinderungspflege nur während der ersten 4 Wochen. - Vollstationäre Pflege
Ist häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den pflegebedingten Aufwendungen sowie den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in einem Pflegeheim mit bisher 1023 Euro (Stufe I), 1279 Euro (Stufe II) bzw. 1432 Euro (Stufe III); bei besonders hohem Pflegeaufwand mit bisher bis zu 1688 Euro. Für Unterkunft und Verpflegung kommt der Pflegebedürftige selbst auf.
In der vollstationären Versorgung erhöhen sich die Stufe III und Stufe III in Härtefällen ab Juli 2008 bis 2012 stufenweise, siehe: [hier] .
Zu den Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe leistet die Pflegeversicherung 255,65 Euro monatlich. - Sonstige Leistungen
Dazu zählen: Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pflegekurse sowie die soziale Absicherung der Pflegepersonen. Alle diese Leistungen können bei einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden.